Datenschutz in der Mitwirkung

Gemäss Wegleitung der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz sind die Arbeitnehmenden bzw. deren Vertretungen bei der Einführung von Überwachungs- und Kontrollsystemen zu informieren, anzuhören und im Sinne des Arbeitsgesetzes Art. 48 ist ihnen Mitsprache zu gewähren. Bevor der Arbeitgebende einen diesbezüglichen Entscheid fällt, sind die Arbeitnehmervertretung oder die Mitarbeitenden zu konsultieren. Wenn der Entscheid nicht oder nur teilweise den Anliegen der Mitarbeitenden Rechnung trägt, ist er zu begründen.

Je nach Branche und/oder Betrieb sind jedoch weitergehende Regelungen in den Gesamtarbeitsverträgen oder in den betrieblichen Mitwirkungsreglementen vereinbart.

GAV Swisscom, 2018

Art. 2.9.2 Persönlichkeits- und Datenschutz
Das Arbeitsverhältnis soll von Respekt und Toleranz getragen sein. Die Mitarbeitenden dürfen auf Grund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Herkunft, Sprache und Kultur sowie ihres Beschäftigungsgrads weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Alle Beteiligten leisten dazu ihren Beitrag.

Swisscom achtet und schützt die Persönlichkeit der/des Mitarbeitenden und sorgt unter Beachtung der Ergonomie für einen angemessenen Gesundheitsschutz.

Swisscom will durch Präventions- und Rehabilitationsmassnahmen im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements die negativen Auswirkungen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge Krankheit oder Unfall im Interesse der Mitarbeitenden und des Unternehmens möglichst gering halten. Swisscom ist bestrebt, Mitarbeitende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch entsprechende Massnahmen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in den Arbeitsprozess zu reintegrieren.

Die/Der Mitarbeitende kann bei Differenzen mit Swisscom eine Vertrauensperson beiziehen. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

  • persönliche Einstufung gemäss Lohnsystem und Mitarbeitendenbeurteilung
  • Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende, insbesondere sexuelle Belästigung und Mobbing
  • ordentliche Kündigung
  • Änderung des Arbeitsorts oder des Tätigkeitsbereichs

Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Swisscom alle für das Arbeitsverhältnis notwendigen persönlichen Daten zur Verfügung zu stellen und allfällige Änderungen bekannt zu geben. Swisscom garantiert den Schutz der Personendaten. Die/Der Mitarbeitende hat insbesondere das Recht auf Einsicht in das Personaldossier und die sie/ihn betreffenden Daten.

Die Grundsätze für Smart-Data-Verarbeitungen der Personendaten von Mitarbeitenden werden in einem separaten Reglement festgehalten.

Swisscom bekennt sich zu uncodierten Arbeitszeugnissen.

Bei der Ausarbeitung von Smart-Data bzw. Datenschutz-Betriebsvereinbarungen ist unbedingt darauf zu achten, dass solche Reglemente entweder durch die Gewerkschaft und/oder Arbeitnehmervertretungen auf die Mitwirkungsstufe der Mit-bestimmung gestellt werden. Solche Vereinbarungen brauchen die Zustimmung von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

Folgende Vereinbarungen könnten Sinn machen:

  • Datenschutzvereinbarung
  • Smart-Data-Reglement
  • Betriebsvereinbarung zum Thema Personaldatenverarbeitung
  • DSGVO-Rahmenbetriebsvereinbarung (für Betriebe, die der DSGVO unterstellt sind)
  • Betriebsvereinbarung zur Anwendung von IT-Systemen auf der Grundlage von DSG /DSGVO
  • Betriebsvereinbarung Video- und Kameraüberwachung
  • Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung von Office 365
  • Betriebsvereinbarung Nutzung des Internets und sozialer Netzwerke
  • Betriebsvereinbarung Zutrittskontrolle - Gebäude und Bereiche
  • Betriebsvereinbarung über die Einführung von Telefonaufzeichnungen
  • Betriebsvereinbarung zum Thema Personalinformationssystem
  • Betriebsvereinbarung zur Automatisierung im Personalmanagement
  • Betriebsvereinbarung zur Einführung von Künstlicher Intelligenz (KI) und Algorithmen
  • .... (Liste nicht abschliessend)

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