Kollektives Mitspracherecht

Das Gesetz spricht uneinheitlich von Anhörrecht, Mitsprache- und Mitwirkungsrecht. Beim Anhörrecht geht man davon aus, dass die Arbeitnehmervertretung kein Recht hat, eigene Vorschläge zu präsentieren, was hingegen beim Mitsprache- und Mitwirkungsrecht den Kern des Rechts darstellt. Der Grundsatz, was unter Mitwirkung zu verstehen ist, kann erstaunlicherweise nicht im Mitsprachegesetz nachgelesen werden, sondern im Arbeitsgesetz:

ArG, Art 48. Abs. 2:
Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Kommentar: Würdigt man die gesamtarbeitsvertragliche Praxis in Sachen Mitwirkung, kann aus dem kollektiven Mitspracherecht nicht nur ein «Anspruch auf Anhörung und Beratung», sondern auch ein Vorschlagsrecht abgeleitet werden. Einige Gesetzesartikel konkretisieren dann auch dieses Vorschlagsrecht. Wenn man das oben behandelte Informationsrecht als Basis für ein Mitspracherecht mit einbezieht, dann scheint folgerichtig, dass Mitsprache nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger und umfassender Information durch die Arbeitnehmervertretung seriös wahrgenommen werden kann.

Welche konkreten Mitwirkungsrechte haben die Arbeitnehmervertretungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen?

  • In Fragen der Arbeitssicherheit im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 sowie in allen Fragen des Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 48 des ArG
  • Beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des OR
  • Bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d–335g des OR; über den Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und die Auflösung eines Anschlussvertrages;
  • Bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne (ArG, Art. 48);
  • Einführung von Abendarbeit (die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit): Nur Anhörungsrecht, gemäss ArG, Art. 10
  • Hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen zusätzlichen Massnahmen (ArG, Art. 48)
  • Anträge für Ausnahmebewilligungen in Sachen Gesundheitsschutz (Verordnung 3 des ArG) bedingen eine Anhörung der Arbeitnehmer und eine schriftliche Darlegung der Anhörung gegenüber den Behörden (ArG, Verordnung 3, Art. 39)

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