Arbeitsgesetz

Verordnung 1 (ArGV 1) beinhaltet Definitionen und Präzisierungen.

Verordnung 2 (ArGV 2) sieht Sonderbestimmungen für einzelne Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen vor.

Verordnung 3 (ArGV 3) regelt die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Gesundheitsschutz.

Verordnung 4 (ArGV 4) regelt auf industrielle Betriebe anwendbare Vorschriften sowie das Plangenehmigungsverfahren.

Verordnung 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr.

Link zu den Wegleitungen
Die Wegleitungen erläutern die neuen Regelungen und zeigen an praktischen Beispielen, wie sie zu interpretieren und anzuwenden sind. Sie dienen vor allem den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes als Arbeitshilfsmittel, aber auch allen Verantwortlichen für Administration und Personalwesen in den Betrieben, den Mitgliedern von Personalkommissionen, den Berufsverbänden sowie den Rechtsberatern, welche in diesen Bereichen tätig sind.

Die Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz ist für die Arbeit von Personalvertretungen ganz wichtig, weil im Bereich des Gesundheitsschutzes die weitreichendsten Mitsprachemöglichkeiten bestehen.

Link zur Broschüre
Wichtige Bestimmungen über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft enthält die Mutterschutzverordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes EVD.

Das Arbeitsgesetz besteht aus zwei Teilen:

  • Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a ArG sowie unter anderem ArGV3)
  • Arbeits- und Ruhezeiten

Obwohl das Arbeitsgesetz im Prinzip auf alle Betriebe und auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schweiz anwendbar ist, gibt es bestimmte Ausnahmen.

Folgende Betriebe und Arbeitnehmer müssen weder die Vorschriften über den Gesundheitsschutz noch die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten anwenden:

  • Familienbetriebe
  • Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen
  • Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge unterstehen
  • Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienst von Kirchen stehen, sowie Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften
  • Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
  • das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen, siehe auch die Verfügung des EVD über die internationalen Organisationen
  • Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung
  • Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen

Folgende Betriebe und Unternehmen müssen nur die Vorschriften über den Gesundheitsschutz anwenden:

  • Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, öffentlichrechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Mehrzahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis steht, mit Ausnahme der Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf welche das ArG ganz anwendbar ist
  • Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben
  • Arbeitnehmer, die eine selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben
  • Arbeitnehmer, die eine wissenschaftliche Tätigkeit ausüben
  • Lehrer an Privatschulen und Lehrer, Erzieher, Fürsorger und Aufseher in Anstalten

Folgende Betriebe müssen nur die Vorschriften über das Mindestalter anwenden:

  • Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe
  • Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Produktion, einzelne Bestimmungen des Gesetzes können durch Verordnung auf diese Betriebe anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist
  • Fischereibetriebe
  • private Haushaltungen

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