Indirekte, verbindliche Mitwirkungsformen

Der Gesetzgeber verpflichtet in verschiedenen Angelegenheiten den Arbeitgeber, die Mitarbeitenden bzw. deren Vertretungen mitwirken zu lassen. Die indirekte Mitwirkung nennt sich indirekt, weil zwischen den Mitarbeitenden und dem Arbeitgeber eine gewählte Vertretungsperson bzw. eine zuständige Gewerkschaft steht. Die indirekten Mitwirkungsformen sind verbindlich. Das bedeutet, dass die in den Gesetzen beschriebenen Mitwirkungsrechte gewährt werden müssen. Dies erfolgt in der Regel via Personalvertretung oder Gewerkschaft. Wenn keine Personalvertretung gewählt ist, muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitenden diese Mitwirkungsrechte gewähren.

Beispiele von indirekten, verbindlichen Mitwirkungsformen:

  • Überbetriebliche Sozialpartnerschaft zwischen Gewerkschaften und dem Arbeitgeber bzw. einem Arbeitgeberverband
  • Innerbetriebliche Sozialpartnerschaft zwischen der Personalvertretung und der Geschäftsleitung
  • Delegierte Arbeitnehmervertretungen im Verwaltungsrat
  • Gewählte Arbeitnehmervertretungen im Stiftungsrat der Pensionskasse
  • Paritätische Kommissionen

Anrecht auf eine Personalvertretung

Unter dem Begriff Arbeitnehmervertretung versteht das Gesetz die gesetzlich oder rechtlich legitimierte Vertretung der kollektiven Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dessen leitenden Angestellten.

Synonyme für den Begriff Personalvertretung gibt es viele:

  • Betriebs- oder Angestelltenkommission
  • Betriebs- oder Personalrat
  • Personalvertretung
  • Mitarbeitenden- oder Personalkommission

Wer hat Anspruch auf eine Personalvertretung?

In allen privaten Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmenden können diese gemäss Mitwirkungsgesetz Artikel 3 aus ihrer Mitte eine Arbeitnehmervertretung wählen. Die meisten Gesamtarbeitsverträge beinhalten darüber hinaus umfassende Mitwirkungsregelungen. In Betrieben des Bundes bzw. der Kantone gibt es entsprechende Erlasse in den Personalgesetzen.

Auszug aus dem Mitwirkungsgesetz:

Art. 3 Anspruch auf Vertretung
In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können diese aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen.

Art. 5 Erstmalige Bestellung
1 Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist durch eine geheime Abstimmung festzustellen, ob die Mehrheit der Stimmenden sich für eine Arbeitnehmervertretung ausspricht. In Betrieben mit mehr als 500 Beschäftigten ist die Abstimmung durchzuführen, wenn 100 von ihnen eine solche verlangen.

2 Befürwortet die Mehrheit der Stimmenden eine Arbeitnehmervertretung, so ist die Wahl durchzuführen.

3 Abstimmung und Wahl werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gemeinsam organisiert.

Art. 6 Wahlgrundsätze
Die Arbeitnehmervertretung wird in allgemeiner und freier Wahl bestellt. Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist diese geheim durchzuführen.

Art. 7 Grösse
1 Die Grösse der Arbeitnehmervertretung wird von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite gemeinsam festgelegt. Dabei ist der Grösse und der Struktur des Betriebs angemessen Rechnung zu tragen.

Wichtig: Wenn es um eine Gründung einer Personalvertretung geht: Bitte Kontakt mit der Gewerkschaft aufnehmen, da es zwischen den Sozialpartnern diesbezüglich spezielle Regelungen geben könnte.

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