Arbeitszeit - Freistellung

Die Arbeit für die Personalvertretung gilt selbstverständlich als Arbeitszeit. Die PV-Arbeit ist kein Ehrenamt, sondern qualifizierte Teilzeitarbeit. Ohne dieses Bewusstsein und entsprechend grosszügige Freistellungen kann man keine entsprechenden Resultate erwarten. Ohne Investitionen in Zeit gibt es kaum qualitative Ergebnisse. Will man zum Beispiel nicht, dass PV-Mitglieder nur ihre eigene Meinung an Sitzungen vertreten, brauchen diese Mitglieder auch Zeit, um die Meinungsbildung bei ihren Arbeitskollegen vor der Sitzung durchführen zu können. Das Mitwirkungsgesetz regelt es wie folgt:

MwG, Art. 13 Mitwirkung während der Arbeitszeit
Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt.

Wenn die Berufsarbeit es nicht zulässt, während der Arbeitszeit die PV-Arbeit zu erledigen, dann ist jedoch die aufgewendete Zeit auch ausserhalb der regulären Arbeitszeit zu entschädigen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Kostenstellen der zuständigen Abteilungen mit PV-Mitgliedern nicht belastet werden, sondern eine zentrale Kostenstelle beim Personaldienst / HR belastet wird. Sonst wird seitens der Kostenstellenverantwortlichen Druck auf die PV-Mitglieder ausgeübt.

Wie viel Zeit für ein Präsidium und die einzelnen Mitglieder zur Verfügung gestellt wird, ist je nach Betriebsgrösse und den aktuellen Erfordernissen auf der Betriebsebene zu definieren. Teils regeln auch die Gesamtarbeitsverträge entsprechende Freistellungstage und/oder Prozente. Oftmals ist auch eine zeitlich befristete, projektbezogene Regelung sinnvoll.

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