Spielregeln Verhaltenskodex

Die PV ist gesetzlich und demokratisch legitimiert, die Interessen der Mitarbeitenden zu vertreten. Auch wenn die PV-Arbeit deshalb nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgeber untersteht, macht es Sinn, gemeinsam ein paar Spielregeln für die Zusammenarbeit aufzustellen und zu vereinbaren.

Insbesondere ist auch der Umgang mit der Diskretion und Verschwiegenheit ganz wichtig. Die Arbeitgeber betonen gerne immer wieder, dass die PV-Mitglieder einer Verschwiegenheitspflicht unterstehen. Das stimmt zwar, es ist jedoch zu konkretisieren, was das genau bedeutet. Denn die PV hat ja die Pflicht, die Mitarbeitenden zu vertreten und zu informieren. Um diesen Mitwirkungsauftrag erfüllen zu können, kann es nicht sein, dass inhaltlich nicht mit den zu vertretenden ArbeitskollegInnen gesprochen werden darf. Ansonsten wäre der Mitwirkungsauftrag ja gar nicht zu erfüllen oder die PV-Mitglieder würden nur ihre eigene Meinung vertreten, was wiederum ja nicht der Sinn und Zweck einer PV wäre.

Das Mitwirkungsgesetz regelt es wie folgt:

MwG, Art. 14 Verschwiegenheitspflicht
1 Die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind über betriebliche Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber betriebsfremden Personen verpflichtet, sofern diese nicht mit der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betraut sind.

2 Die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber sowie die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind zur Verschwiegenheit gegenüber allen Personen verpflichtet:

a. in Angelegenheiten, bei denen dies von Arbeitgeberseite oder von der Arbeitnehmervertretung aus berechtigtem Interesse ausdrücklich verlangt wird;
b. in persönlichen Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung, denen gestützt auf Artikel 4 das Informations- und Mitspracherecht direkt zusteht, sowie betriebsfremde Personen, die nach Absatz 1 informiert werden dürfen, sind ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4 Im weitern sind auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet, die von der Arbeitnehmervertretung nach Artikel 8 informiert worden sind.

5 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitnehmervertretung bestehen.

Der Gesetzgeber unterscheidet also zwischen einer relativen und einer absoluten Verschwiegenheit. Wobei bei der absoluten Verschwiegenheit ein berechtigtes Interesse offensichtlich vorhanden sein sollte. Wie man dies genau regelt, sollte Gegenstand einer praxistauglichen Vereinbarung zwischen der GL und der PV sein.

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