Die PV ist gesetzlich und demokratisch legitimiert, die Interessen der Mitarbeitenden zu vertreten. Auch wenn die PV-Arbeit deshalb nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgeber untersteht, macht es Sinn, gemeinsam ein paar Spielregeln für die Zusammenarbeit aufzustellen und zu vereinbaren.
Insbesondere ist auch der Umgang mit der Diskretion und Verschwiegenheit ganz wichtig. Die Arbeitgeber betonen gerne immer wieder, dass die PV-Mitglieder einer Verschwiegenheitspflicht unterstehen. Das stimmt zwar, es ist jedoch zu konkretisieren, was das genau bedeutet. Denn die PV hat ja die Pflicht, die Mitarbeitenden zu vertreten und zu informieren. Um diesen Mitwirkungsauftrag erfüllen zu können, kann es nicht sein, dass inhaltlich nicht mit den zu vertretenden ArbeitskollegInnen gesprochen werden darf. Ansonsten wäre der Mitwirkungsauftrag ja gar nicht zu erfüllen oder die PV-Mitglieder würden nur ihre eigene Meinung vertreten, was wiederum ja nicht der Sinn und Zweck einer PV wäre.
Das Mitwirkungsgesetz regelt es wie folgt:
Der Gesetzgeber unterscheidet also zwischen einer relativen und einer absoluten Verschwiegenheit. Wobei bei der absoluten Verschwiegenheit ein berechtigtes Interesse offensichtlich vorhanden sein sollte. Wie man dies genau regelt, sollte Gegenstand einer praxistauglichen Vereinbarung zwischen der GL und der PV sein.