Organisation der Arbeitszeit

Das Arbeitsgesetz hat zwei konkrete Bestimmungen über die Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmervertretung neu definiert. Die wesentlichsten sind folgende:

ArG, Art. 48 Mitwirkungsrechte
1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu:
a. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes;
b. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;
c. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e.

ArG, Art. 17e, Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit
1 Soweit nach den Umständen erforderlich, ist der Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, weitere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.

2 Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.

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