Informationsrecht

Der Grundsatz über das Informationsrecht der Arbeitnehmervertretung ist im Mitwirkungsgesetz wie folgt beschrieben:

Art. 9 Informationsrecht
1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.

2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren.

Kommentar: In der Auslegung dieses Gesetzestextes stellt sich die Frage, was bedeutet «rechtzeitig» und «umfassend» sowie «alle Angelegenheiten»?

Gemäss Kommentar zum Mitwirkungsgesetz (Walo C. Ilg, Kommentar zum Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den Betrieben, Schulthess Polygraphischer Verlag, 1999) kann man von folgenden Definitionen ausgehen:

«Eine rechtzeitige Information ist eine zeitlich gebotene. Zeitlich geboten ist eine Information dann, wenn sie die zu treffende Entscheidung nicht vorwegnimmt und so erst der Arbeitnehmervertretung erlaubt, die Entwicklung der Unternehmung mitzuverfolgen und so zu begreifen, warum denn die Unternehmensoder Betriebsleitung in einer besonderen Frage diese oder jene Entscheidung treffen wird.»

«Umfassend ist eine Information dann, wenn sie alle jene Elemente offen legt, welche einem ausserhalb der Willensbildung Stehenden erlaubt, zum gleichen Denkergebnis wie der Willensherr zu kommen.»

«Unter <allen Angelegenheiten> sind solche von allgemeiner Tragweite zu verstehen, welche die oder einen Teil der im Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer und mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen... ....Hier ist auf die gesamtarbeitsvertragliche Praxis zurückzugreifen, wonach diese Kompetenzdefinition sehr weit verstanden wird. Es fällt darunter jede Frage, die von betrieblicher Relevanz ist.»

<Alle Fragen von betrieblicher Relevanz> bedeutet, dass der Personalvertretung auch aus gesetzlicher Perspektive kaum ein betriebliches Thema vorenthalten werden kann.

Als absolute Minimalbestimmung führen verschiedene Gesetzestexte folgende Informationsrechte für Arbeitnehmervertretungen auf:

  • Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten (MwG, Art. 9)
  • Der Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften (ArG, Verordnung 1, Art. 47)
  • Organisation der Arbeitszeit, die Gestaltung der Stundenpläne und die bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e des Gesetzes (ArG, Verordnung 1, Art. 70)
  • Angemeldete und unangemeldete Besuche der Vollzugsbehörde im Betrieb sowie deren Anordnungen (ArG, Verordnung 1, Art. 71)
  • Die bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmenden auftretenden Gefahren sowie Massnahmen der Gesundheitsvorsorge (ArG, Verordnung 3, Art. 5)

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