Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Im Bereich des Gesundheitsschutzes bzw. der Gesundheitsvorsorge gibt es für die Arbeitnehmervertretung die wohl weitgehendsten Mitsprachemöglichkeiten. Der entsprechende Mitspracheartikel ist unter dem Begriff «Anhörung der Arbeitnehmer» recht gut getarnt.

Art. 6 der Verordnung 3 des ArG, Anhörung der Arbeitnehmer
1 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Gesundheitsvorsorge betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.

2 Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb sind auf ihren Wunsch in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beizuziehen. Der Arbeitgeber hat ihnen von Anordnungen der Behörden Kenntnis zu geben.

Kommentar: Hier spricht das Gesetz Klartext. Neben der frühzeitigen und umfassenden Information besteht auch das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. Bleibt noch zu definieren, was hinter dem Begriff «alle Fragen, welche die Gesundheitsvorsorge betreffen» zu verstehen ist.

Dazu sind der Grundsatzartikel in der Verordnung 3 und andererseits das Inhaltsverzeichnis dieser Verordnung zu Rate zu ziehen:

ArG, Verordnung 3, Art. 2 Grundsatz

1 Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:

  • ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
  • die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
  • eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
  • die Arbeit geeignet organisiert wird.

2 Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zur Gesundheitsvorsorge verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.

Die Verordnung 3 des ArG behandelt insbesondere die folgenden Punkte:

  • Bauweise, Luftvolumen und -qualität ebenso wie Lüftung, Licht, Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung (Art. 11-15, 17, 18, 20 V3 ArG)
  • Klima (Temperatur, Feuchtigkeit) der Arbeitsräume (Art. 16 V3 ArG)
  • Nichtraucherschutz (Art. 19 V3 ArG)
  • Arbeit im Freien (Art. 21 V3 ArG)
  • Lärm und Erschütterungen (Art. 22 V3 ArG)
  • Ergonomie und Einrichtung der Arbeitsplätze (Art. 23+24 V3 ArG)
  • Tragen von Lasten (Art. 25 V3 ArG)
  • Videoüberwachung der Arbeitnehmenden (Art. 26 V3 ArG)
  • Persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleider (Art. 27, 28 V3 ArG)
  • Weiteres wie WC, Garderoben, Waschanlagen, Duschen, Aufenthaltsräume, Räume für schwangere und stillende Frauen, Getränke, Erste Hilfe (Art. 29-36 V3 ArG)
  • Schutz gegen psychische Belästigung und Mobbing (Art. 2 V3 ArG)

Das ArG verpflichtet den Arbeitgeber, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (Art. 6 Abs. 1 ArG). Er hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG). Er hat dabei auch die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind ihrerseits verpflichtet, den Arbeitgebenden in seinen Bemühungen zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArG).

Will eine Arbeitnehmervertretung in diesem Mitwirkungsbereich aktiv mitgestalten, braucht es eine gute Organisation und auch Kompetenzen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat alleine zur Verordnung 3 und 4 des Arbeitsgesetzes eine umfassende Wegleitung veröffentlicht. Dieser Ordner gehört zur Pflichtlektüre von Personalvertretungen.

Download "Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz"

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