Tariffähigkeit

Die Tariffähigkeit ist das Recht, Partei eines GAV zu sein. Um als tariffähig klassifiziert zu werden, müssen mindestens fünf Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine juristische Person handeln. Dadurch wird eine gewisse Dauerhaftigkeit garantiert.
  • Die Verbandsmitgliedschaft muss auf freiwilliger Basis erfolgen, da Zwangsmitgliedschaften gegen die Koalitionsfreiheit in Art. 28 BV verstossen.
  • Die Gewerkschaften müssen von der Gegenpartei unabhängig sein. Nur so können sie frei und unabhängig die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Die Gewerkschaft darf also nur aus Arbeitnehmenden bestehen und nicht finanziell abhängig von der Arbeitgeberseite sein. Auch die Unabhängigkeit von Dritten – wie zum Beispiel vom Staat, von politischen Parteien und von Kirchen – muss gegeben sein.
  • Die Interessensvertretung der Arbeitnehmenden muss ein wesentliches Verbandsziel sein. Die Gewerkschaft muss zudem aufgrund der Anzahl ihrer Mitglieder, ihrer wirtschaftlichen Ressourcen und ihrer politischen Akzeptanz über ein gewisses Gewicht verfügen. Somit wird Kleinstverbänden die Tariffähigkeit abgesprochen.
  • Wichtig ist zudem, dass die Gewerkschaft materiell, persönlich und örtlich für den Abschluss eines entsprechenden GAV zuständig ist (sog. Tarifzuständigkeit).

 

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