Der Grundsatz über das Informationsrecht der Arbeitnehmervertretung ist im Mitwirkungsgesetz wie folgt beschrieben:
Kommentar: In der Auslegung dieses Gesetzestextes stellt sich die Frage, was bedeutet «rechtzeitig» und «umfassend» sowie «alle Angelegenheiten»?
Gemäss Kommentar zum Mitwirkungsgesetz (Walo C. Ilg, Kommentar zum Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den Betrieben, Schulthess Polygraphischer Verlag, 1999) kann man von folgenden Definitionen ausgehen:
«Eine rechtzeitige Information ist eine zeitlich gebotene. Zeitlich geboten ist eine Information dann, wenn sie die zu treffende Entscheidung nicht vorwegnimmt und so erst der Arbeitnehmervertretung erlaubt, die Entwicklung der Unternehmung mitzuverfolgen und so zu begreifen, warum denn die Unternehmensoder Betriebsleitung in einer besonderen Frage diese oder jene Entscheidung treffen wird.»
«Umfassend ist eine Information dann, wenn sie alle jene Elemente offen legt, welche einem ausserhalb der Willensbildung Stehenden erlaubt, zum gleichen Denkergebnis wie der Willensherr zu kommen.»
«Unter <allen Angelegenheiten> sind solche von allgemeiner Tragweite zu verstehen, welche die oder einen Teil der im Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer und mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen... ....Hier ist auf die gesamtarbeitsvertragliche Praxis zurückzugreifen, wonach diese Kompetenzdefinition sehr weit verstanden wird. Es fällt darunter jede Frage, die von betrieblicher Relevanz ist.»
<Alle Fragen von betrieblicher Relevanz> bedeutet, dass der Personalvertretung auch aus gesetzlicher Perspektive kaum ein betriebliches Thema vorenthalten werden kann.