Kollektives Zustimmungsrecht

Vor der Einführung bestimmter Massnahmen muss die Vertretung der Arbeitnehmenden oder, wenn nicht vorhanden, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden ihre Zustimmung bekunden. In der gesamtarbeitsvertraglichen Praxis spricht man dann von Mitbestimmung bzw. Mitentscheidung. Ein Mitwirkungsgebiet, das diesem Zustimmungsrecht unterstellt ist, kann dann nur mit der Zustimmung der Personalvertretung verändert werden.

Folgende Angelegenheiten brauchen die Zustimmung der PV:

ArG, Art 10, Absatz 2, Tages- und Abendarbeit
2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.

ArG, Art. 18, Verbot der Sonntagsarbeit
1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.

2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.

ArG, Art. 28, Geringfügige Abweichungen, Arbeitszeitbestimmungen
Die zuständige Behörde ist ermächtigt, in ihren Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfügige Abweichungen des Gesetzes oder einer Verordnung vorzusehen, dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten und das Einverständnis der Mehrheit der oder deren Vertretung im Betriebe vorliegt.

ArG, Art. 37 Betriebsordnung
1 Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.

2 Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtfertigen.

3 Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen.

4 Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.

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