Vor der Einführung bestimmter Massnahmen muss die Vertretung der Arbeitnehmenden oder, wenn nicht vorhanden, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden ihre Zustimmung bekunden. In der gesamtarbeitsvertraglichen Praxis spricht man dann von Mitbestimmung bzw. Mitentscheidung. Ein Mitwirkungsgebiet, das diesem Zustimmungsrecht unterstellt ist, kann dann nur mit der Zustimmung der Personalvertretung verändert werden.
Folgende Angelegenheiten brauchen die Zustimmung der PV: